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| Eigenen Artikel verfassen MittäterschaftMittäterschaft § 25 II StGB normiert die Mittäterschaft. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Fehlt es an einem bewussten Zusammenarbeiten kommt eine Nebentäterschaft in Frage. 1. gemeinsamer Tatplan Um eine Mittäterschaft annehmen zu können ist ein gemeinsamer Tatentschluss erforderlich. Dieser kann konkludent oder ausdrücklich entstehen. Er erfordert nur, dass gegenseitige, auf gemeinsamen Wollen beruhende Einverständnis, eine bestimmte Straftat durch gemeinsames und arbeitsteiliges Zusammenwirken zu begehen. Ein gemeinsamer Tatplan kann auch erst während der Ausführungshandlung entstehen. 2. Tatbeitrag Für eine Mittäterschaft müssen alle Beteiligte einen eigenen Tatbeitrag leisten, denn gehen wir mal davon aus, dass jeder tatbeteiligte jeweils den gesamten Tatbestand erfüllt hätte ein Rückgriff auf § 25 II StGB sinnlos und überflüssig wäre. Die Tatbeiträge des Beteiligten werden dem anderen gegenseitig zugerechnet, so dass im Endeffekt jeder Tatbeteiligte, so zu stellen ist, als wenn er die Tat in eigener Person verwirklicht hätte. Umstritten ist allerdings welche Anforderungen an den eigenen Tatbeitrag zu stellen sind. Hierbei haben sich besonders zwei Ansichten verbreitet. Die subjektive Theorie besagt, dass jeder vom gemeinsamen Tatentschluss getragener Tatbeitrag, egal wann er geleistet wird und welche Bedeutung er für die Gesamtplanung auch haben mag als Tatbeitrag ausreicht. Demgegenüber verlangt die Tatherrschaftslehre, dass jeder Beteiligte einen wesentlichen Tatbeitrag leistet. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass in eigener Person ein objektives Tatbestandsmerkmal verwirklicht wird. Es können auch Vorbereitungsmaßnahmen oder Unterstützungshandlungen genügen. Es muss nur wesentlich sein. Man kann sich merken, dass ein Minus bei der Tatbestandsausführung, durch ein Plus bei der Tatplanung ausgeglichen werden muss. Die Rechtsprechung stellt gerade auf das Gesamtgeschehen ab. Sie begutachtet zum einen den Grad des eigenen Interesses am Erfolg, den Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft bzw. den Willen der Tatherrschaft. Des Weiteren stellt sich die Frage inwieweit Exzesse dem anderen Beteiligten zugerechnet werden. Ein Mittäterexzeß ist gegeben, wenn ein Mittäter den gemeinschaftlichen Tatplan überschreitet. Eine Zurechnung über § 25 II wäre grundsätzlich nicht möglich, denn allein der Wortlaut spricht schon von gemeinschaftlichen Begehung der Tat. Fraglich ist allerdings wann eine Überschreitung des Tatplanes angenommen werden kann. Abzulehnen ist das in jedem Fall, wenn mit dem Tatverlauf nach den Umständen gewöhnlich zu rechnen ist und bei denen die verabredete Tatausführung nur durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertig ersetzt wird. Weiterhin sehr umstritten sind die Fälle der sukzessiven Mittäterschaft. Damit sind vor allem die Fälle gemeint, bei denen ein Dritter zwischen Vollendung und Beendigung hinzutritt. Beispiel: T begeht im Großmarkt einen Diebstahl. Unglücklicherweise kann er die Beute nicht alleine tragen und ruft seinen Freund F an, um ihn um Hilfe zu bitten. Gleichzeitig verabreden sie eine Beuteteilung. Daraufhin kommt dieser und hilft ihm die Beute zu transportieren. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit der Diebstahl dem F zugerechnet werden kann. Die Rechtsprechung bejaht die Zurechnung. Begründet wird dies vor allem mit dem Argument, dass wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehen als Beteiligter eintritt, sein Einverständnis sich auf einen verbrecherischen Gesamtplan bezieht. Das hat dann zur Folge, dass sich das Einverständnis als solches strafrechtlich zugerechnet wird. Somit liegt eine sukzessive Mitttäterschaft vor. Die Tatherrschaftslehre lehnt eine sukzessive Mittäterschaft systemtreu ab. Kommt eine Person später hinzu, kann von vornherein schon gar keine Tatherrschaft für Vorgänge der Vergangenheit vorgelegen haben. Damit kommt man regelmäßig zu dem Ergebnis das keine sukzessive Mittäterschaft möglich ist. Und eine Strafbarkeit dabei nach § 25 II StGB außer Betracht bleiben muss.
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| mittäterschaft, strafrecht |
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