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| Eigenen Artikel verfassen Mitbestimmung BetriebsratDer Betriebsrat ist ein Organ der Arbeitnehmervertretung in Konzernen, Unternehmen und Betrieben und besteht aus mindestens fünf zur Wahl berechtigten Arbeitnehmern (§ 1 BetrVG). Die gesetzliche Grundlage zur Bildung eines Betriebsrates bildet das Betriebsverfassungsgesetz. Mitbestimmung Betriebsrat: allgemeine Aufgaben Der Betriebsrat dient als Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft eines Unternehmens. Seine vornehmliche Aufgabe besteht darin, die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen, tariflichen Vereinbarungen, betriebliche Vereinbarungen und gesetzliche Bestimmungen im Betrieb zugunsten der Arbeitnehmerschaft zu kontrollieren. Zudem obliegt ihm die Wahl der Jugend- und Auszubildenden Vertretung. In den Aufgabenbereich des Betriebsrates gehört zudem die Interessenvertretung von Ausländern, Schwerbehinderten und älteren Beschäftigten. Mitbestimmung Betriebsrat: erzwingbare Mitbestimmungsrechte In § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes sind die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verankert. Dazu gehören unter anderem die Anordnung von Überstunden, die Einführung von Kurzarbeit, Pausen- und Arbeitszeitregelungen, die Gestaltung von Lohn- und Gehalt oder allgemeine Regelungen zu Urlaubsplanung. Mitbestimmung: Betriebsrat muss gewählt werden Ein Betriebsrat wird normalerweise alle vier Jahre im Rahmen einer geheimen Wahl eingesetzt. Handelt ein gewähltes Betriebsratsmitglied grob pflichtwidrig, so kann diesem durch das Arbeitsgericht Arbeitnehmer können erst ab dem 18. Lebensjahr an der Betriebsratswahl teilnehmen (§ 7 BetrVG). Zur Wahl berechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, also auch Aushilfen und Teilzeitarbeitskräfte. Leitende Angestellte dürfen sich weder zur Betriebsratswahl aufstellen lassen, noch das aktive Wahlrecht ausüben. Entsprechende Regelungen finden sich in § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. Mitbestimmung: Betriebsrat wächst mit der Betriebsgröße Bei kleineren Betrieben mit einer Betriebsgröße zwischen 5 bis 20 Arbeitnehmern ist lediglich eine Person in den Betriebsrat zu wählen. Zwischen 21-50 Arbeitnehmern sind drei und bei 51-100 Arbeitnehmern im Betrieb sogar fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen
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| Stichworte |
| arbeitnehmer, betriebsrat, betriebsrat mitbestimmung, betriebsverfassungsgesetz, wahl |
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