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| Eigenen Artikel verfassen Minijob (400-Euro-Job)Hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung (auch Minijob genannt) können generell zwei Arten unterschieden werden. Einerseits die geringfügig entlohnte und andererseits die kurzzeitige Beschäftigung. Geringfügige Beschäftigungen sind von der Sozialversicherungspflicht befreit, sofern das Arbeitsentgelt monatlich nicht 400 € übersteigt. Auch wenn Minijobs keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellen, sind trotzdem seitens des Arbeitgebers pauschal Abgaben zu leisten. Diese setzen sich zusammen aus einer Pauschale für die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Abgaben für Kirchen-, Lohn- und Solidaritätszuschlag. Außerdem müssen insgesamt drei Umlagen gezahlt werden: Umlage 1 (Aufwendungsersatz für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), Umlage 2 (Aufwendungsersatz für Mutterschaft beziehungsweise Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft) und Umlage INSO (Insolvenzgeldumlage). Im Gegensatz zu geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen sind kurzzeitige Beschäftigungen zeitlich auf bis zu maximal 50 Arbeitstage in einem Zeitraum von einem Jahr befristet.
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| Stichworte |
| 400 euro job, minijob, sozialrecht |
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