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| Eigenen Artikel verfassen MietzinsDer Begriff des „Mietzins“ wurde im Rahmen der Mietrechtsreform vom 1.9.2001 aus dem Gesetzestext verbannt. Der Begriff wurde durch den Begriff „Miete“ ausgetauscht, wobei sich inhaltlich keine Änderungen ergeben. In der Regel wird der "Mietzins", der zwischen den Parteien vereinbart wurde, in Geld bezahlt, was jedoch nicht der Fall sein muss. Es kann vereinbart werden, dass der zu bezahlende „Mietzins“ als Sach-, Werk-, oder Dienstleistung geleistet wird. Bei der Durchsetzung von z.B. einer Mieterhöhung kann es jedoch zu Problemen seitens des Vermieters kommen, sofern der „Mietzins“ anders als in Geld zu bezahlen ist. Aus Sicht des Mieters können insofern Schwierigkeiten bei der Minderung der Miete auftreten, sofern Mängel am Mietobjekt auftreten. Somit wäre daher aus praktischen Gründen dazu zu raten, die Miete als Gegenleistung in Geld zu vereinbaren. Es bleibt dem Mieter und dem Vermieter jedoch unbenommen, zusätzlich die Vereinbarung zu treffen, dass eine andere Leistung des Mieters an Erfüllungs statt treten kann.
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