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Mietwucher


Der Straftatbestand des „Mietwucher“ ist in § 291 StGB geregelt. Nach dieser Vorschrift wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willenssschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für die Vermietung von Räumen zum Wohnen und damit verbundenen Nebenleistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen.

Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen Tätigkeiten verhindert werden, die darauf gerichtet sind, Schwächen bei anderen Personen wirtschaftlich auszubeuten und für eine Leistung unverhältnismässig hohe Vermögensvorteile zu erreichen.

Sofern von der Vermietung „von Räumen zum Wohnen“ die Rede ist, meint das Gesetz nicht nur Hauptmietverhältnisse, sondern auch Untermietverhältnisse, sowie Hotelzimmer und Urlaubsunterkünfte.

Im Zusammenhang mit der Feststellung, ob ein Mietwucher vorliegt, muss als Vergleichsmaßstab die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden. Bei der Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses muss eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Letztlich muss anhand eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden, ob tatsächlich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Miete und Wohnwert vorliegt, da der Mietspiegel allein im Strafverfahren keine ausreichende Grundlage ist.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vermögensvorteil und Leistung muss wohl dann angenommen werden, sofern die angemessene Miete um 50 % überschritten wird.

Zudem muss sich der Mieter als Voraussetzung in einer Zwangslage befinden, was wohl dann anzunehmen ist, sofern jemand dringend eine Wohnung benötigt und sich einem überhöhten Mietverlangen gegenübersieht.

Sofern der Vermieter den Mieter in wirtschaftliche Not bringt oder den Mietwucher gewerbsmässig begeht, liegt ein besonders schwerer Fall von Mietwucher vor.

Nach § 291 Abs. 2 StGB wird der Mietwucher in einem besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 14.06.2010, 16:33
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
mietwucher, wucher



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