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Mietvertrag


Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag mit wechselseitigen Pflichten. Er ist grundsätzlich formfrei. In diesem Zusammenhang ist jedoch die Sondervorschrift des § 550 BGB zu beachten, die Schriftform verlangt. Ein Verstoß gegen diese Regelung bewirkt, dass ein eigentlich befristetes Mietverhältnis über Wohnraum für unbestimmte Zeit gilt.

Das Mietrecht enthält in den §§ 536 ff BGB Gewährleistungsvorschriften. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das Recht des Mieters bei Sachmängeln eine verminderte Miete zu zahlen (Mietminderung). Dieses Recht hat der Mieter von Gesetzes wegen. Es bedarf daher keiner Ausübung eines Gestaltungsrechtes.

Schließlich gelten für Verträge über die Vermietung von Wohnraum Sondervorschriften. Sie sind in den §§ 549 ff geregelt.
Sie bezwecken insbesondere den Schutz des Mieters vor unverhältnismäßigen Mieterhöhungen sowie dessen Kündigungsschutz. Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Was unter einem berechtigten Interesse zu verstehen ist, stellt § 573 II BGB klar.

Darüber hinaus regeln sie den Umfang des Benutzungsrechtes des Mieters. § 553 BGB enthält beispielsweise eine Regelung hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung an Dritte.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 10:51
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
mietrecht, mietvertrag



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