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Mietspiegel


Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete im freifinanzierten Wohnungsbau. Er wird von Städten (selten auch von größeren Gemeinden) in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessengruppen (z.B. Mieter- und Vermieterverbände) aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Stadt oder Gemeinde.

Da Mietspiegel auf einer sehr breiten Datenbasis beruhen, sind sie im Regelfall die beste Möglichkeit zur Begründung von Mieterhöhungen. Der Vermieter kann bei einer Mieterhöhung somit auf den jeweils gültigen örtlichen Mietspiegel Bezug nehmen.

Gem. § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Insofern hat der Gesetzgeber die Bedeutung von Mietspiegeln ab dem 1.September 2001 erheblich gestärkt.

Aus dem Mietspiegel kann der durchschnittliche Kaltmietzins pro Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen unterschiedlichster Ausstattung und Lage entnommen werden. Demnach trägt der Mietspiegel dazu bei, das Mietpreisgefüge für nicht preisgebundenen Wohnraum transparent zu machen. Streitigkeiten zwischen den Mietparteien können somit vermieden werden.

Zudem wird den Gerichten im Hinblick darauf, dass durch den Mietspiegel Kosten der Beschaffung und Bewertung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall eingespart werden, die Entscheidungsfindung in Streitfällen erleichtert.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 17:33
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 12:18
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Stichworte
mietrecht, mietspiegel



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