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| Eigenen Artikel verfassen Mietrecht: fristlose Kündigung durch den VermieterDie fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter ist immer dann möglich, wenn der Mieter in erheblichem Maße die Vertragspflichten aus dem Mietvertrag verletzt. Im Mietrecht bedarf die fristlose Kündigung der Schriftform. Zudem muss diese gemäß § 569 Abs. 4 BGB die Kündigungsgründe enthalten. Von einer erheblichen Verletzung der Vertragspflichten durch den Mieter ist immer dann auszugehen, wenn dieser über zwei Monate hindurch seine Mietzahlungen nicht durchgeführt hat. Aber auch andere Umstände rechtfertigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Dazu gehören beispielsweise schwere Störungen des Hausfriedens oder unerlaubte Untervermietung durch den Mieter trotz vorheriger Abmahnung. Mietrecht: fristlose Kündigung durch den Mieter Eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses kann auch vom Mieter durchgeführt werden. Allerdings müssen bei einer außerordentlichen Kündigung seitens des Vermieters schwerwiegende Pflichtverletzungen des Mietvertragsverhältnisses bestehen. Dazu gehören beispielsweise die Verweigerung des Vermieters schwerwiegende Mängel der Mietsache zu beheben (beispielsweise gegen lärmende Mietparteien nicht einzuschreiten). Auch wenn der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes nicht gewährleistet, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. In § 543 BGB sind die Gründe aufgeführt, welche eine solche Beendigung des Mietvertragsverhältnisses zulassen. Beispiele für solche Gründe sind unter anderem gesundheitsgefährdende Zustände der Mietsache durch Schimmelpilzbefall oder Asbeststaubbelastung.
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| außerordentliche kündigung, fristlose kündigung, kündigung, mietrecht, vermieter |
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