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| Eigenen Artikel verfassen Mietminderung BaulärmMieter sind grundsätzlich gemäß § 536 BGB dazu befugt, die Miete zu kürzen, wenn ein Mangel an der Mietsache vorliegt und diese daher nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Dazu gehören nicht nur bauliche Mängel, sondern auch Beeinträchtigungen durch Baulärm. Mietminderung: Baulärm als Mangel? Eine Mietminderung wegen Baulärms kann immer nur dann durchgeführt werden, wenn der Mangel sich als erheblich herausgestellt hat und die Mietsache daher nicht mehr den, vertraglich zugesicherten, Eigenschaften entspricht. Mietminderung: Baulärm beim Nachbarn oder im eigenen Haus? Im Grunde genommen ist es unerheblich, ob der Baulärm durch Arbeiten an der Mietsache oder durch Bauarbeiten vom Nachbargrundstück verursacht wird. In beiden Fällen kann der Mieter eine Mietminderung verlangen. Bei Baulärm im eigenen Haus kann eine Mietminderung von 20-60% der Nettomiete vorgenommen werden und selbst Baulärm auf dem Nachbargrundstück kann eine Minderung von 10-15% rechtfertigen. Generell steigt die Höhe der Mietminderung an, je stärker der Mangel an der Mietsache in Erscheinung tritt. Eine umfassende Auswahl von Mietminderungsurteilen finden Sie unter folgendem Link. Mietminderung: Baulärm und Rechtsprechung So hat das Landgericht Darmstadt (WuM 84, 245) entschieden, dass übermäßiger Baulärm in einem Neubaugebiet eine Mietminderung von 25% rechtfertigt. Laut Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte (MM 2007, 183) ist bei nächtlichem Baustellenlärm sogar eine Mietminderung von 30% möglich.
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| mietminderung, mietminderung baulärm, mietrecht |
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