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| Eigenen Artikel verfassen MietminderungEine Mietminderung nach § 536 BGB beschreibt das Recht, die vereinbarte Vergütung für die Mietsache zu verringern, solange ein Mangel vorliegt. Der Mieter ist also nur zur Zahlung einer herabgesetzten Miete verpflichtet. Dabei stellt sich die Frage, wann eine Mietminderung durchgeführt werden darf. Zunächst muss eine Abweichung von der vereinbarten Soll- und der Ist- Beschaffenheit vorliegen. Dabei ist wichtig, dass nicht jeder Mangel zu Mietminderung berechtigt. Es dürfen keine unerheblichen Beeinträchtigungen sein, die ohne Schwierigkeiten und ohne Probleme sofort beseitigt werden können. Ein gutes Beispiel dafür wäre eine defekte Glühbirne im Treppenhaus oder in den Kellerräumen. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Mieter den Mangel nicht selbst verursacht hat. Logischerweise kann der Mieter die Miete nicht Mindern, wenn er den Mangel schuldhaft herbeigeführt hat. Haben Sie einen Mangel festgestellt können sie ihre Miete entsprechend mindern. Sie sind allerdings verpflichtet die Vermieter umgehend von dem Mangel zu unterrichten, unabhängig davon ob sie eine Mietminderung wollen oder nicht. Ohne diese Unterrichtung haben sie keinen Anspruch, dass der Schaden behoben wird und damit auch keinen Anspruch auf Mietminderung. Oftmals stellt sich danach die Frage, um wie viel Prozent darf ich meine Miete eigentlich mindern. Allgemein gültige Regeln über die Höhe der Mietminderung kann man nicht aufstellen. Entscheidend ist immer der Umfang der Beeinträchtigung. Je größer der Mangel sich auf die Gebrauchsfähigkeit der Mietsache auswirkt, desto mehr darf die Miete gekürzt werden. Es muss sich also stetig die Frage gestellt werden, wie viel ist die Wohnung jetzt mit dem Mangel noch Wert? Fällt zum Beispiel die Heizung in den Wintermonaten aus, kann die Miete im Extremfall sogar ganz gemindert werden. Fällt sie allerdings in den Sommermonaten aus, fällt die Minderung entsprechend gering aus.
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| mietmangel, mietminderung, mietrecht, minderung der miete, minderungsrecht |
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