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| Eigenen Artikel verfassen MietkautionUnter dem Begriff der Mietkaution ist eine klassische Sicherheitsleistung zu verstehen. Die Mietkaution dient zur Sicherung des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere die Miete nicht zahlt. Die Mietkaution basiert auf einer besonderen Verabredung zwischen Vermieter und Mieter, die im schriftlichen Mietvertrag enthalten sein kann. Sofern der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten hat, so darf diese gem. § 551 Abs. 1 BGB höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenen Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Der Mieter ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zur Ratenzahlung (drei Monatsraten) berechtigt. Gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Anlage muss getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgen, wobei die Erträge dem Mieter zustehen, § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB. Sofern der Vermieter die Mietkaution nicht ordnungsgemäss anlegt, macht er sich möglicherweise auch strafbar. Zudem können die Vertragsparteien gem. § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB eine andere Anlageform vereinbaren. Somit räumt der Gesetzgeber den Mietparteien dadurch die Möglichkeit ein, das Geld ertragreicher anzulegen, wie zum Beispiel in Form von festverzinslichen Wertpapieren oder Aktien. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter gem. § 546 Abs. 1 BGB ist der Vermieter dazu verpflichtet, über die Mietkaution abzurechnen. Für die Abrechnung und Rückzahlung der Mietkaution hat der Vermieter eine angemessene Frist zu wahren, die nur ausnahmsweise länger als sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses dauern wird.
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| mietkaution, mietrecht |
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