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| Eigenen Artikel verfassen MieterschutzDer Mieterschutz schränkt die Kündigungsrechte des Vermieters, zugunsten des Mieters ein. Daher kann ein Vermieter gemäß § 573 BGB eine ordentliche Kündigung nur dann aussprechen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Ein berechtigtes Interesse besteht beispielsweise, wenn der Mieter seine Mieterpflichten durch eigenes Verschulden grob verletzt hat. Dazu gehören etwa Tierhaltung in der Wohnung entgegen eines ausdrücklichen Verbotes oder nachhaltige Störungen des Hausfriedens im Rahmen von Nachbarschaftsstreitigkeiten. Der Mieterschutz ist zudem so ausgelegt, dass der Vermieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nachvollziehbare Gründe vorlegen muss. Ebenso dem Mieterschutz geschuldet ist die Tatsache, dass eine Kündigung seitens des Vermieters immer der Schriftform bedarf. Zudem sollte der Kündigungsgrund in dem Schreiben aufgeführt sein. Widerspruchsrecht des Mieters bei Kündigung Mieter haben grundsätzlich immer die Möglichkeit einer Kündigung zu widersprechen, auch wenn diese rechtmäßig erfolgt ist. Entsprechende Härtefallregelungen finden sich in § 574 BGB. Die Härtefallklausel schützt Mieter mit einer größeren Kinderanzahl vor Kündigung. Ebenso werden Personen während der Schwangerschaft, Schwerbehinderte sowie alte und kranke Menschen durch die Regelung gesondert geschützt. Auch dem Mieterschutz geschuldet ist die Tatsache, dass Mieterhöhungen nicht willkürlich durchgeführt werden können. Gemäß § 558 – 560 BGB hat die Mietanpassung sich an den ortsüblichen Vergleichsmieten zu orientieren.
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| kündigung, mieter, mieterschutz, mietrecht, vermieter |
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