| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen Mieterkündigung bei TodesfällenSofern ein Mieter stirbt, sind die Vorschriften der §§ 563 – 564 BGB zu beachten. Gem. § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt gem. § 563 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Lebenspartner. Sofern in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters leben, treten diese gem. § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt gem. § 563 Abs. 2 Satz 2 BGB vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. Sofern die nach § 563 Abs. 1 oder 2 BGB eingetretenen Personen dem Vermieter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt gem. § 563 Abs. 3 Satz 1 BGB als nicht erfolgt. Falls die zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen dem Vermieter mitgeteilt haben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, oder ein allein stehender Mieter stirbt, haben die Erben die Möglichkeit, von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Dann besteht für die Erben die Möglichkeit, den Vertrag unabhängig von seiner Laufzeit, ebenfalls mit den gesetzlichen Kündigungsfristen, also drei Monate zum Ende eines Monats zu kündigen. Das bestehende Sonderkündigungsrecht muss allerdings sofort ausgeübt werden, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Erben vom Tod des Vermieters Kenntnis erlangt haben und vom Bestehen eines Mietvertrages wissen konnten. Sofern das Sonderkündigungsrecht nicht sofort ausgeübt wird, kann der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses beanspruchen. Gem. § 563 Abs. 4 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| mieterkündigung, mietrecht, todesfall |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios