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| Eigenen Artikel verfassen Miete von Geschäftsräumen / GeschäftsraummieteAls Geschäftsraummiete bezeichnet man den Teil des gewerblichen Mietrechts, der sich auf das Mieten oder Vermieten von geschäftlich genutzten Räumen bezieht. Dies können z.B. Büros, Praxen, Ladengeschäfte, Garagen, Fabrikationsräume, Lagerhallen oder Gaststätten sein. Geschäftsräume sind mithin alle Räume, die zu Zwecken des Erwerbs angemietet werden, also für gewerbliche oder andere selbständige Tätigkeiten. Bei der Vermietung von Geschäftsräumen gilt der soziale Kündigungsschutz hingegen nicht. Eine ordentliche Kündigung seitens des Vermieters ist grundsätzlich zum Ablauf der Kündigungsfrist zulässig, ohne dass dieser ein berechtigtes Interesse vorbringen muss. Dieser braucht demnach keinen Kündigungsgrund. Grundsätzlich bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form. § 578 Abs. 2 Satz 1 BGB verweist auf anwendbare Vorschriften bzgl. Mietverhältnisse von Räumen, die keine Wohnräume sind. Ein Verweis auf die Vorschrift des § 568 Abs. 1 BGB findet sich dort nicht. Daraus ergibt sich, dass die Kündigung eines Geschäftsraumes nicht schriftlich erfolgen muss, sondern auch formlos wirksam ist. Gem. § 580a Abs. 2 BGB ist die ordentliche Kündigung bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Zudem ist es nicht unüblich, dass bei Geschäftsraummietverhältnissen eine längere Kündigungsfrist vereinbart wird.
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| geschäftsraummiete, mietrecht |
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