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Mietdatenbank


Sofern der Vermieter die Miete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete anheben möchte, ist er gehalten, dieses Vorhaben zu begründen. In diesem Zusammenhang kann er die Miete von drei Vergleichswohnungen anführen, auf einen Mietspiegel Bezug nehmen oder ein Sachverständigengutachten beifügen.

Als weiteres Mittel, eine Mieterhöhung zu begründen, wurde die sog. Mietdatenbank in § 558e BGB eingeführt. Nach dieser Vorschrift ist eine Mietdatenbank eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gebeten werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.

Die Möglichkeit, die Begründung einer Mieterhöhung u.a. auf die Auskunft aus einer solchen Mietdatenbank zu stützen, besteht nunmehr seit dem 1.9.2001.

Diese soll eine Möglichkeit schaffen, rasch und spontan auf aktuelle Mietdaten zurückgreifen zu können, um möglichst rasch ein Mieterhöhungsverlangen durchzusetzen.

In der Mietdatenbank werden fortlaufend Mietpreisdaten gesammelt.

Sofern dann seitens des Vermieters bedarf besteht, kann dieser dann über vergleichbaren Wohnraum Auskunft aus dieser Datensammlung einholen und somit die Erhöhung der von ihm geforderten Miete begründen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 16:27
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
mietdatenbank, mietrecht



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