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| Eigenen Artikel verfassen MietausfallwagnisBei Sozialwohnungen wird die Miete aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung wird der Vermieter einen Betrag einsetzen, der das Risiko abdeckt, dass er Ausfälle finanzieller Art wegen Nichtzahlung der Miete erleidet. Dabei handelt es sich um das sog. Mietausfallwagnis. Dieser Betrag darf 2 % der Jahresmiete ausmachen. Um diesen Betrag zu berechnen, werden üblicherweise von den laufenden Aufwendungen 2,04 % angesetzt. Sofern das Risiko auf andere Weise abgesichert sein sollte, z.B. dadurch, dass sich jemand im Rahmen einer Bürgschaft für die Zahlung verbürgt hat, darf das Mietausfallwagnis nicht angesetzt werden. Grundsätzlich kann der Vermieter bei freifinanzierten Wohnungen zusätzlich zur Miete kein Mietausfallwagnis verlangen.
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| mietausfallwagnis, mietrecht |
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