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| Eigenen Artikel verfassen Mietaufhebungsvereinbarung / MietaufhebungsvertragMietverträge können nicht nur einseitig durch Kündigung, sondern auch einvernehmlich durch einen Vertrag beendet werden. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, einen sog. Mietaufhebungsvertrag zu schliessen. Der Vertragsinhalt besteht darin, dass die Parteien zu einem bestimmten Zeitpunkt das Mietverhältnis beenden wollen. Ein solcher Aufhebungsvertrag bedarf nach h.M. nicht der Schriftform, kann demnach auch durch schlüssiges Verhalten bzw. mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, den Mietaufhebungsvertrag schriftlich abzuschliessen. Zudem sollte vereinbart werden, dass keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien mehr aus dem Mietverhältnis bestehen. Die Vereinbarung eines solchen Mietaufhebungsvertrages mit dem Vermieter kann sinnvoll sein, sofern der Mieter vorzeitig aus einem Mietverhältnis entlassen werden möchte, weil er beispielsweise aus beruflichen Gründen kurzfristig umziehen muss. Der Mieter könnte dann ein starkes Aufhebungsinteresse haben, sofern er ein längerfristiges Mietverhältnis eingegangen ist oder eine lange Kündigungsfrist zu beachten hat. Sofern sich die Parteien nur auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Mietverhältnisses einigen, verbleibt es im Übrigen, also z.B. in Bezug auf Schönheitsreparaturen, Kaution etc. bei den Bestimmungen des Mietvertrages bzw. der gesetzlichen Regelung. Strittig ist jedoch, ob es aufgrund von § 545 BGB zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit kommt, sofern der Mieter nach dem vereinbarten Endtermin den Gebrauch der Mietsache fortsetzt. Es empfiehlt sich daher, im Aufhebungsvertrag einen ausdrücklichen Ausschluss von § 545 BGB zu vereinbaren. Die Initiative, einen Mietaufhebungsvertrag schliessen zu wollen, muss dabei nicht immer vom Mieter ausgehen. Auch der Vermieter kann ein Interesse an einem solchen Vertrag haben, insbesondere dann, sofern er sich anderweitig auf keinen Kündigungsgrund berufen kann.
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| mietaufhebungsvertrag, mietvertrag |
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