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Meister-BAföG


Das Meister-BAföG ist eine finanzielle Unterstützung für berufliche Aufstiegsfortbildungen.

Jedoch werden dadurch nicht nur handwerkliche Berufsausbildungen gefördert, sondern auch andere Bereiche, wie beispielsweise pädagogische Berufe. Im Gegensatz zu dem normalen BAföG bestehen beim Meister-BAföG allerdings keine Altersbeschränkungen. Gesetzlich geregelt ist diese Unterstützungsleistung im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

Wer kann Meister-BAföG erhalten?
Mit dem Meister-BAföG kann unterstützt werden wer

• eine Erstausbildung abgeschlossen hat, welche nach dem
Berufsbildungsgesetz (BBiG) beziehungsweise der
Handwerksordnung (HwO) anerkannt ist
• zuvor noch keinen gleichwertigen berufsqualifizierenden
Abschluss besitzt, wie den, in der Fortbildung
angestrebten
• über die deutsche oder eine europäische Staats-
bürgerschaft verfügt
• Nicht-EU-Angehöriger ist und mindestens über einen
dreijährigen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt und
während dieser Zeit einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist

Was ist förderungsfähig?
Die Förderung der Aufstiegsfortbildung durch das Meister-BAföG unterliegt zusätzlich noch streng eingegrenzten Kriterien:

• der angestrebte Fortbildungsabschluss muss ein höheres
Niveau als eine Facharbeiter-, Gesellen-,
Gehilfenprüfung oder ein Berufsfachschulabschluss
aufweisen

• es werden nur Fortbildungen unterstützt, welche auf
einen rechtlich anerkannten Beruf vor dem Hintergrund
der Handwerksordnung oder nach dem Berufsbildungsgesetz
vorbereiten
• Die vorgeschriebene Mindestdauer der Fortbildungs-
maßnahme muss dabei mindestens 400 Unterrichtsstunden
beinhalten. Außerdem sollte der Unterricht an mindestens
vier Werktagen insgesamt mindestens 25 Wochenstunden
umfassen.

Bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen in Teilzeit ist darauf zu achten, dass das Unterrichts-Pensum mindestens 150 Unterrichtsstunden beinhaltet und diese innerhalb von acht Monaten durchgeführt werden. Alle Teilzeitfortbildungen, die einen Zeitraum von vier Jahren überschreiten, sind nicht durch das Meister-BAföG förderungsfähig.


Höchstgrenzen des Meister-BAföGs
Die finanzielle Unterstützung des Meister-BaföGs besteht aus der Unterhaltsleistung, Unterrichts- und Prüfungsgebühren sowie Unterstützungsleistungen für das Prüfungsstück (maximal bis zur Hälfte der Kosten, die Höchstgrenze liegt hier bei 1534 € finanzielle Unterstützung). Meister-BAföG besteht einerseits aus Bankdarlehen und andererseits aus Zuschüssen. Generell ist das Bankdarlehen während der Fortbildungsmaßnahmen und auch noch zwei Jahre danach unverzinst. Nach Ablauf dieser Frist findet allerdings eine Verzinsung zu einem geringen Zinssatz statt.

Meister-BAföG und Familienverhältnisse
Die Höhe des Meister- BAföGs richtet sich nach den vorliegenden Familienverhältnissen. Wer ledig ist und keinen Kind hat, erhält 675 € Meister-BAföG. In diesem Betrag sind schon 229 € Zuschuss enthalten. Ledige mit Kind erhalten eine Unterhaltsleistung von 885 €. Diese beinhaltet 334 € Zuschuss. Verheiratete bekommen 890 € Meister-BAföG. In dieser Leistung ist ein Zuschuss von 229 € enthalten. Verheiratete mit einem Kind im Haushalt werden mit 1100 € Unterhaltsleistung unterstützt. Die darin enthaltene Zuschuss beläuft sich auf 334 €. 1310 € erhalten verheiratete Personen mit zwei Kindern. In dieser Unterhaltsleistung sind 439 € Zuschuss enthalten.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 11:54
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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bafög, meister, meister-bafög



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