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| Eigenen Artikel verfassen Meineid1. Objektiver Tatbestand Der Meineid gemäß § 154 StGB ist eine Qualifikation des § 153 StGB, wenn die Aussage von einem Zeugen oder Sachverständigen abgelegt wird. Ansonsten ist § 154 StGB als eigenständiges Delikt anzusehen. Die Tathandlung besteht laut des Wortlautes des Gesetzes im falschen schwören. Im Regelfall handelt es sich um einen Nacheid, also um eine Beeidigung nach Erstattung Aussage. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes geht es allerdings nicht ums falsche schwören, sondern um vorsätzliche falsche Aussagen, deren Wahrheit vom Täter beschworen wird. Dies wird auch der Eid genannt. Der Eid muss sich inhaltlich folgerichtig auf eine mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Aussage beziehen. Insoweit können die Ansätze des § 153 StGB herangezogen werden. Die Förmlichkeit des Eides bestimmt sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Darüber hinaus muss die Eidesleistung vor einer zur Abnahme des Eides befugten Stelle vorliegen. Dies können genau wie bei § 153 StGB Gerichte oder anderen zur Abnahme berechtigten Stellen sein. Beispielsweise können dies parlamentarische Untersuchungsausschüsse oder auch deutsche Konsularbeamte sein. Die Polizei oder Staatsanwaltschaft kommt somit nicht in Betracht. 2. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand des § 154 StGB erfordert Vorsatz bezüglich des Vorliegens einer falschen Aussage und der Zuständigkeit der den Eid abnehmenden Stelle. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Hält der Täter die falschen Teile der Aussage für nicht verfahrensrelevant, fehlt ihm der Vorsatz und es kommt eine fahrlässiger Falscheid gem. § 163 StGB in Betracht. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Vorschriften des StGB. Eine Rechtfertigung durch Notstand ist in Ausnahmefällen denkbar. Gleiches gilt für die Entschuldigung nach § 35 StGB. Zu Berücksichtigen sind die §§ 157 und 158 StGB. Diese stellen allerdings jeweils keinen Rechtsfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund dar. Vielmehr sind sie fakultative Strafmilderungsgründe.
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| aussagedelikte, strafrecht |
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