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Mangel der Mietsache


Nach dem Wortlaut des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Sofern im Laufe der Mietzeit Fehler oder Mängel an dem Mietobjekt auftreten, so obliegt dem Mieter die Pflicht, den Vermieter über diesen Zustand unverzüglich zu informieren und auf die Fehlerbeseitigung zu bestehen.

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Vermieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemässen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit.

Gem. § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit hat dabei nach § 536 Abs. 1 Satz 3 ausser Betracht zu bleiben.

Ein Mangel gem. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt immer dann vor, wenn der Ist-Zustand der Mietsache von dem Soll-Zustand negativ abweicht. Der Zustand des Mietobjektes, der tatsächlich vorgefunden wird, entspricht dann dem Ist-Zustand; als Soll-Zustand wird derjenige Zustand bezeichnet, in dem sich das Mietobjekt nach Massgabe des zu Grunde gelegten Mietvertrages und den gesetzlichen Vorschriften befinden sollte. Insofern kann man von einem Vorliegen eines Mangels der Mietsache ausgehen, sofern diese eine solche Beschaffenheit aufweist, die nicht den Anforderungen im Hinblick auf den Mietvertrag und den gesetzlichen Regelungen entspricht, die der Mieter erwarten darf.

Als Mangel einer Mietsache sind z.B. Pilzbefall an den Wänden und Decken in Folge hoher Luftfeuchtigkeit, eine unzureichende Beheizung oder ein Ausfall des Aufzuges zu nennen, sofern ein solcher zur Verfügung steht.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 12:26
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
mangel, mietrecht



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