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Maklervertrag


Beim Maklervertrag verspricht der Auftraggeber dem Makler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn.

In der Praxis hat der Maklervertrag insbesondere beim Verkauf von Grundstücken und bei der Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen Bedeutung.

Eine Pflicht zur Vergütung entsteht erst wenn der sog. Hauptvertrag (nicht der Maklervertrag) geschlossen worden ist. Der Vertragschluss des Hauptvertrages muss kausal auf der Tätigkeit des Maklers beruhen. Ist eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart so gilt ein Mäklerlohn als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Auf der anderen Seite besteht für den Makler in der Regel keine Pflicht zum tätig werden.

Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

Sondervorschriften enthält das HGB in § 93 ff für den Handelsmakler. Ein Handelsmakler ist jemand, der gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 10:49
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
makler, maklervertrag, zivilrecht



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