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| Eigenen Artikel verfassen MahnungUnter einer Mahnung versteht man die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Sie ist empfangsbedürftig und muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Schuldner muss also genau erkennen können, welche Leistung der Gläubiger anmahnt. Die Mahnung ist grundsätzlich formfrei. Für die Praxis ist jedoch die Schriftform ratsam. Außerdem sollte die Beweisbarkeit des Zugangs sichergestellt werden, da die Mahnung weitreichende Rechtsfolgen auslösen kann. Hervorzuheben ist die Rechtsfolge des Schuldnerverzugs. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug, vgl. § 286 I S. 1 BGB. Die Kosten der Rechtsverfolgung (insbesondere Anwaltskosten) können mit dem Eintritt des Schuldnerverzuges als sog. Verzugsschaden geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für die Kosten der Mahnung selbst, da sie den Verzug erst auslöst. In bestimmten Fällen ist eine Mahnung für den Eintritt des Schuldnerverzuges allerdings entbehrlich. Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Weiterhin ist § 286 III BGB zu beachten, der eine Sonderregelung für den Verzugseintritt enthält, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung eine Rechnung erhalten hat.
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| Stichworte |
| inkasso, mahnung, zahlungsaufforderung, zivilrecht |
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