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Luxusmodernisierung


Nach der Vorschrift des § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, sofern dieser bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung).

Sofern es sich jedoch bei den baulichen Veränderungen um Luxusmodernisierungen handelt, sind die Mieterhöhungen der Höhe nach begrenzt. Gem. § 554 Abs. 1 BGB hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Dies gilt gem. § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.

Dabei sind gem. § 554 Abs. 2 Satz 3 BGB insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist gem. § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

Im Einzelfall hat somit eine Abwägung zu erfolgen, ob die Modernisierung entweder eine sinnvolle Verbesserung darstellt oder eine unnötige Luxusmodernisierung wie z.B. den Einbau eines Hallenbades bedeutet.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki-Redaktion, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 03.05.2010, 16:16
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
luxusmodernisierung, mietrecht



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