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Lockvogel-Gebote bei Onlineauktionen (Shill-Bidding)


Als Lockvogelgebote bei online Auktionen (shill [engl.]=Lockvogel) bidding (to bid [engl.]=bieten) bezeichnet man Auktionen von Personen, die ihre Waren oder Dienstleistungen durch einen verbündeten Freund durch „Luftgebote“ in die Höhe treiben lassen.

Das Shill-bidding, also das Bieten aufs eigene Angebot im Rahmen einer Online-Auktion, stellt in Deutschland in der Regel einen Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Auktionswebseiten dar.

In den USA und Großbritannien stellt Shill-Bidding eine Straftat dar. In Deutschland jedoch reicht es für einen Betrug nach § 263 StGB nicht aus. Denn bei diesen Lockvogelangeboten wird nur der auf jene Interesse des Dritten bietenden geweckt. Es fehlt daher an einer Täuschungshandlung. Denn der dritte bietende will freiwillig den Lockvogel überbieten. Seine Motive bleiben dabei strafrechtlich in Deutschland unberücksichtigt.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 14:52
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
auktionsrecht, it-recht, strafrecht



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