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| Eigenen Artikel verfassen Leistungen nach dem AltersteilzeitgesetzDie Altersteilzeit bietet älteren Arbeitnehmern (55. Lebensjahr vollendet) die Möglichkeit, durch Reduzierung ihrer Arbeitsleistung einen fließenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Das Modell wurde geschaffen, um durch Altersteilzeit neue Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitslose Arbeitnehmer freizusetzen. Voraussetzungen zur Altersteilzeit Um Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu erhalten, muss zunächst eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen werden. Im Rahmen dieses Vertrages wird die reguläre Arbeitszeit halbiert. Wichtige Voraussetzung ist allerdings, dass zuvor seitens des Arbeitnehmers eine versicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens drei Jahren innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren schon vor dem Beginn der Altersteilzeit in Vollzeit ausgeübt wurde. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Altersteilzeit anbieten, sind rechtlich dazu verpflichtet, das reguläre Arbeitsentgelt um einen Mindestbetrag von 20% zu erhöhen. Allerdings zahlt die Arbeitsagentur für einen bestimmten Zeitraum (höchstens für sechs Jahre) den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20%. Im Rahmen der Altersteilzeit müssen zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt werden. Um den Arbeitgeber hinsichtlich der zusätzlich zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge (entfallen auf 80% des Arbeitsentgelts) zu entlasten, erhält dieser finanzielle Unterstützungsleistungen. Dabei wird allerdings eine Begrenzung auf 90% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen. Allerdings müssen zusätzlich noch bestimmte Grundvoraussetzungen vorliegen, damit die behördliche Zustimmung zur Altersteilzeit zu erwarten ist. Generell kann eine Altersteilzeit nur dann genehmigt werden, wenn dadurch zukünftig ein neuer Arbeitsplatz für einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder Auszubildenden freigesetzt werden kann. LAG-Köln zur Versagung des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages LAG- Köln, Aktenzeichen 2 Sa 833/06, Verkündungsdatum 20.11.2006: Verlangt ein über 60-jähriger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, kann der Anspruch nur versagt werden, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Bedürfnisse dem entgegenstehen. Die Kosten der Altersteilzeit (Aufstockungsbetrag), die bei Nachbesetzung des Arbeitsplatzes zusätzlich zu der Vergütung für den neu eingestellten Arbeitsplatzinhaber anfallen, sind der Altersteilzeit immanent. Sie erfüllen den Versagungstatbestand nicht.
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| Stichworte |
| altersteilzeitgesetz, leistungen, sozialrecht |
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