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Leistung


Unter eine Leistung im Sinne des § 812 I BGB ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.

Dabei ist entscheidend, dass die Vermögensmehrung durch den Leistenden bewusst erfolgen muss und der Handlung muss eine bestimmte Zweckrichtung zugrunde liegen. Man spricht auch von eine sogenannten „doppelten Finalität“.

Bei der Bestimmung, ob eine Leistung vorliegt ist nicht der subjektive Wille des Leistenden entscheidend, sondern es kommt auf die Erkennbarkeit aus der Sicht des Zuwendungsempfängers an. Hierbei sind objektive Kriterien zugrundezulegen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 01.07.2010, 15:20
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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bereicherungsrecht, zivilrecht



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