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| Eigenen Artikel verfassen Lehre von der DoppelnichtigkeitDie Lehre von der Doppelnichtigkeit ermöglicht, dass ein Rechtsgeschäft unter mehreren Wirksamkeitsmängeln leiden kann. Dass hat Beispielsweise die Folge, dass auch ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft nach der Lehre der Doppelnichtigkeit nochmals angefochten werden kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die aus § 122 BGB resultierende Schadensersatzansprüche aufgehoben werden können.
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| nichtigkeitsgründe, zivilrecht |
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