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| Eigenen Artikel verfassen LärmbelästigungAufgrund der Tatsache, dass störende Geräusche bzw. Belästigungen durch Lärm das Wohlbefinden oder gar die Gesundheit der Bewohner eines Hauses erheblich beeinträchtigen können, führen solche Umstände häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien oder einem Dritten, z.B. dem Betreiber einer Gaststätte, aber auch zwischen den Mietern selbst, zumal solche Lärmbelästigungen nicht geduldet werden müssen. Der Mieter kann sich gegen unzulässigen Lärm wehren, da er ein Recht darauf hat, in seiner Wohnung ungestört zu leben. Dies gilt insbesondere für nächtlichen Lärm, da die nächtlichen Ruhezeiten (nach 22 Uhr) durch die Immissionsvorschriften der Länder gesetzlich besonders geschützt sind. Indes ist nicht jedes Geräusch verboten. Es kommt insbesondere darauf an, welche Vereinbarung in dem Mietvertrag getroffen wurde und wo die Wohnung liegt. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang immer die Zustände bei der Anmietung der Wohnung. Es zählt grundsätzlich zum vertragsgemässen Gebrauch der Wohnung durch den Mieter, Geräte wie z.B. Radio, Staubsauger, Fernseher usw. zu betreiben, selbst wenn damit eine Geräuschentwicklung verbunden ist. Zudem ist der Mieter dazu berechtigt, in der Wohnung zu feiern sowie Besuch zu empfangen. Jedoch finden diese Rechte ihre Grenzen in dem Recht der anderen Hausbewohner auf ungestörten Gebrauch ihrer Wohnung. Zur Bestimmung der Massnahmen, die eingeleitet werden sollen, um die Lärmbelästigung zu beenden, ist aus mietrechtlicher Sicht immer zu unterscheiden, ob der verursachte Lärm von einem anderen Hausbewohner stammt oder ob dieser von störenden Dritten ausgeht. Vorgehen des Vermieters bei Störung mit unzulässigem Lärm seitens des Mieters Sofern der Lärm von einem Hausbewohner verursacht wird, steht es dem Vermieter zu, entweder eine Unterlassungsklage gem. § 541 BGB zu erheben oder nach einer (ggf. fristlosen) Kündigung des Mietverhältnisses die Räumung gem. § 546 BGB zu verlangen, sofern die Störungen trotz einer Abmahnung des Vermieters an den Mieter nicht aufgehört haben sollten. Zudem steht es dem Vermieter zu, Schadensersatz von dem mit unzulässigem Lärm störenden Mieter zu fordern, sofern etwa andere Mieter ihrerseits die Miete wegen des Lärms gekürzt haben. Vorgehen des Mieters bei Störung mit unzulässigem Lärm Sofern sich der Mieter durch Lärm gestört fühlt, kann er direkt gegen die Person vorgehen, die den Lärm verursacht, sofern die Entstehung auf einem rücksichtslosen Verhalten beruht. Sofern ein klärendes Gespräch keine Abhilfe schaffe sollte, steht es dem Mieter zu, vor Gericht zu klagen oder eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Der Mieter ist indes nicht gehalten, sich selbst um den Lärm zu kümmern. Es gehört zu den Pflichten des Vermieters, die Wohnung in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Insofern kann der Mieter von seinem Vermieter verlangen, dafür Sorge zu tragen, dass der Lärm aufhört. Sofern die akustischen Einwirkungen nicht mehr zumutbar sind, kann der Mieter die Miete kürzen bzw. eine Mietminderung vornehmen, deren Höhe von der Dauer und Intensität der Beeinträchtigung abhängig ist. Zudem steht es dem Mieter frei, das Mietverhältnis über die Wohnung fristlos zu kündigen, sofern der Lärm, dem er ausgesetzt ist, von der Dauer und Intensität so stark ist, dass von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden muss. Einzelfälle bzw. Beispiele für mögliche Lärmbelästigungen Aufzug : Nach einem Urteil des AG Schöneberg (WuM 82,183) muss eine Lärmbelästigung durch eine Aufzugsanlage durch geeignete Maßnahmen auf das entsprechend heutigen Schutzbestimmungen zulässige Maß verringert werden. Baulärm Der Mieter ist zu einer Mietminderung berechtigt, sofern dieser durch Lärm von einer benachbarten Baustelle belästigt wird; dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter mit dem Baulärm nichts zu tun hat und die Störung dulden muss, ohne dass ihm da durch eine Ausgleichszahlung durch den Nachbarn zusteht (BayObLG RE WuM 87,112; LG Hannover WuM 86,311; LG Göttingen WuM 86,114). Eine Mietminderung scheidet hingegen aus, sofern es für den Mieter bei Vertragsschluß erkennbar war, dass in der Nachbarschaft Bauarbeiten zu erwarten sind (LG Berlin WuM 2007,386). Fluglärm Auftretender Fluglärm in der Nähe eines Flughafens ist ortsüblich und daher hinzunehmen. Sofern die Wohnung jedoch bei starkem Fluglärm beeinträchtigt wird, muss nach einem Urteil des Landgericht Kiel (WuM 79,128) bei der Festsetzung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Abschlag von 10 % vorgenommen werden. Zudem ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt, sofern bei Anmietung der Wohnung der Fluglärm verschwiegen wurde. Diskotheken und Gaststätten Der Mieter ist bei unzureichenden Schallschutzmassnahmen zu einer Mietminderung berechtigt. Zudem muss nächtlicher Lärm nach 22 Uhr, der von abfahrenden Disko-Besuchern durch z.B das Schlagen von Autotüren, laute Gespräche auf der Straße usw. hervorgerufen wird, von den Nachbarn nicht hingenommen werden. Etwas anderes gilt dann, sofern der Lärm in dem Wohngebiet allgemein üblich ist. Kinderlärm In gewissem Umfang muss der Lärm, der durch spielende Kinder verursacht wird, von jedem Hausbewohner hingenommen werden. Jedoch sind die Eltern daran gehalten, darauf zu achten, dass Mitbewohner während der allgemeinen Ruhezeit (mittags von 13-15 Uhr; abends ab 22 Uhr bis morgens um 7 Uhr) nicht unzumutbar gestört werden.
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| lärmbelästigung, mietrecht |
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