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| Eigenen Artikel verfassen KurzarbeitergeldIst ein Unternehmer gezwungen, aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage die Regelarbeitszeit seiner Mitarbeiter zu reduzieren, so spricht man von Kurzarbeit. Um die Arbeitnehmer in dieser finanziell prekären Situation aufzufangen, können diese unter bestimmten Anspruchsvoraussetzungen Kurzarbeitergeld beantragen. Die minimale Voraussetzung zur Beantragung von Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens 1/3 der Arbeitnehmer eines Betriebes Einbußen von über 10% ihres Bruttoarbeitsentgeltes hinnehmen müssen. Das Kurzarbeitergeld ist allerdings kein Automatismus und muss erst durch den Arbeitgeber beantragt werden. Wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt? Wer trotz Kurzarbeit kein Kurzarbeitergeld erhält, sollte dringend seinen Arbeitgeber auf diese Unterstützungsleistung hinweisen. Kurzarbeitergeld wird allerdings nur an Betriebe ausgezahlt, die über eine Arbeitnehmeranzahl von mindestens einer Person verfügen. Des Weiteren sollte der Arbeitnehmer darauf achten, dass er seine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt. Sobald das Arbeitsverhältnis beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst oder generell gekündigt wurde, ist die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen, nicht mehr gegeben. Auch für ehemalige Auszubildende, die nach ihrer Berufsausbildung in ein sozialversicherungspflichtiges Kurzarbeitsverhältnis übergehen, ist die Auszahlung von Kurzarbeitergeld vorgesehen. Wie lange wird das Kurzarbeitergeld ausgezahlt? Normalerweise wird das Kurzarbeitergeld über einen Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlt. Durch eine Verordnung ist allerdings eine Verlängerung der Auszahlungszeit auf 12 bis 24 Monate möglich. Ein Sonderfall ist das so genannte Transferkurzarbeitergeld, hierbei liegt der Auszahlungszeitraum bei 12 Monaten. BSG zur Anfechtung von Kurzarbeitergeldbescheiden durch den Arbeitgeber BSG, Aktenzeichen B 11a/11 AL 15/04 R, Verkündungsdatum 25.05.2005: Bescheide der BA über die Gewährung von Kurzarbeitergeld können nur vom Arbeitgeber und gegebenenfalls von der Betriebsvertretung, nicht aber von einem betroffenen Arbeitnehmer mit Widerspruch und Klage angefochten werden (Bestätigung und Fortführung der st Rspr, ua BSG vom 29.8.1974 - 7 RAr 17/72 = BSGE 38, 94 = SozR 1500 § 75 Nr 4 und vom 29.8.1974 - 7 RAr 35/72 = BSGE 38, 98 = SozR 4100 § 69 Nr 1).
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| kurzarbeit, kurzarbeitergeld, sozialrecht |
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