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| Eigenen Artikel verfassen KünstlersozialversicherungSeit dem 1.1.1982 besteht das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Darin sind alle gesetzlichen Regelungen bezüglich der Künstlersozialversicherung enthalten, welche als Teilbereich der gesetzlichen Sozialversicherung fungiert. Als zugangsberechtigt zu dieser Versicherung gelten selbständige Künstler und Publizisten, die nicht nur vorübergehend erwerbsmäßig selbständig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen beziehungsweise lehren. Personen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis können daher nicht der Künstlersozialversicherung beitreten. Auch künstlerische Betätigungen im Nebenerwerb begründen keine Möglichkeit zur Aufnahme in die Künstlersozialversicherung, da in diesem Fall von einer ausreichenden anderweitigen Sicherung ausgegangen werden kann. Auch Kunsthandwerkern (z.B. Goldschmiede) und Tätowierern wird die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung verweigert, da es sich hier eher um handwerkliche Tätigkeiten mit einer gewissen gestalterischen Leistung handelt. Die Künstlersozialversicherung nimmt daher vorwiegend vollerwerbstätige Musiker, Schauspieler, bildende Künstler oder Journalisten auf. Finanziert wird die Versicherung nur zur Hälfte aus den Beiträgen der Versicherten. Die andere Hälfte wird durch Bundeszuschüsse und die Künstlersozialabgabe beigebracht. Die Künstlersozialabgabe wird von den so genannten Verwertern entrichtet, welche Einnahmen aus den Werken der Versicherten Personen generieren (z.B. Verlage oder Galerien). Die Künstlersozialkasse befindet sich mit ihrem Hauptsitz in Wilhelmshaven. BSG zur Kunstausübung im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts BSG, Aktenzeichen Urteil, B 3 KS 2/07, Verkündungsdatum 28.02.2007: 1. Eine Tätigkeit mit kreativer Komponente, deren Schwerpunkt aber auf dem Einsatz manuell-technischer Fähigkeiten liegt, ist keine Kunstausübung im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts, sondern handwerklicher Natur, auch wenn es sich nicht um ein in der Handwerksordnung verzeichnetes Handwerk handelt. 2. Zur Künstlereigenschaft von Tätowierern.
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| Stichworte |
| künstler, sozialrecht, sozialversicherung |
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