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| Eigenen Artikel verfassen KündigungsschutzklageUnter einer Kündigungsschutzklage versteht man eine Klage vor dem Arbeitsgericht mit der der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz durchgesetzt werden soll. Der Arbeitnehmer muss Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die Frist für eine solche Klage beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, ist die eigentlich verspätete Klage auf seinen Antrag dennoch nachträglich zuzulassen, vgl. § 5 I S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Antrag auf nachträgliche Zulassung unterliegt seinerseits wiederum einer zwei Wochen Frist. Fristbeginn ist mit dem Wegfall des Hindernisses, dass den Arbeitnehmer an der Einhaltung der eigentlichen Frist gehindert hat. Darüber hinaus enthält § 5 III KSchG noch eine absolute Ausschlussfrist. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag auf nachträgliche Zulassung nicht mehr gestellt werden. Wird die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt, so tritt die Fiktionswirkung des § 7 KSchG ein. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam, obwohl sie ggf. sozial ungerechtfertigt ist. Die Kündigungsschutzklage muss den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechen. Ist die Kündigungsschutzklage zulässig und begründet, so stellt das Gericht in einem Feststellungsurteil fest, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, vgl. § 9 I S. 1 KSchG.
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| arbeitsrecht, kündigungsschutz |
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