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| Eigenen Artikel verfassen KündigungsschutzgesetzDas Kündigungsschutzgesetz ist am 14. August 1951 in Kraft getreten. Seitdem wird es ständig verändert und der heutigen Wandlung angepasst. Die letzte Änderung fand im April 2008 statt. Das Kündigungsschutzgesetz beschränkt die im BGB grundsätzlich gestalteten Kündigungsfreiheiten zugunsten des Arbeitnehmers auf sozial gerechtfertigte Kündigungen. Dadurch sollen die Arbeitnehmern einen besonderen Schutz erhalten, wenn sie länger als 6 Monate in einem Betrieb tätig sind. Durch das Kündigungsschutzgesetz wird folgerichtig das Recht zur ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers eingeschränkt. Der Arbeitgeber hat danach nur noch die Möglichkeit aus den drei Gründen, die im Kündigungsschutzgesetz niedergeschrieben sind, zu kündigen. Jeder andere Kündigungsgrund führt automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es müssen entweder personenbezogene-, betriebsbezogene-, oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen, die ausschließlich nach dem Gesetz eine wirksame Kündigung rechtfertigen können. Bei einer personenbezogenen Kündigung liegen die Gründe in der Person des Arbeitnehmers. Dies kann zum Beispiel eine langanhaltende Krankheit sein, oder eine fehlende Qualifikation. Verhaltensbedingte Gründe sind immer vom Arbeitnehmer zu vertreten. Darunter ist ein gravierendes Fehlverhalten gemeint. Wichtig dabei ist hingegen, dass zuvor eine Abmahnung erforderlich ist, bevor nach dem Kündigungsschutzgesetz eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden darf. Von einer betriebsbezogene Kündigung ist dann die Rede, wenn sachliche Gründe innerhalb des Unternehmens für eine Kündigung sprechen. Dies können vor allem Umsatzeinbußen oder der Wegfall von Aufträgen sein.
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| kündigung, kündigungsschutz, kündigungsschutzgesetz |
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