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| Eigenen Artikel verfassen KündigungsschutzUnter dem Begriff des Kündigungsschutzes versteht man die Regelungen aus dem Privatrecht, durch die die Kündigung eines Vertrags erschwert oder ausgeschlossen werden soll. Dieser Schutz kann auch innerhalb einer Frist nach einer ausgesprochenen Kündigung rückwirkend in Anspruch genommen werden, sog. Kündigungsschutzverfahren. Vor dem Hintergrund, dass die Wohnung für den Mieter einen Teil seines Lebensmittelpunktes darstellt und dieser ohne ständige Furcht vor einer Kündigung in seinen „vier Wänden“ leben möchte, darf der Vermieter von Wohnraum nur ausnahmsweise das Mietverhältnis kündigen. In diesem Zusammenhang muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse geltend mache können. Ein solches berechtigtes Interesse ist z.B. gegeben, sofern der Vermieter wegen sog. Eigenbedarfs kündigt oder der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Mietverhältnisse ohne Kündigungsschutz Die in § 549 Abs. 2 BGB aufgeführten Mietverhältnisse über Wohnraum geniessen keinen Kündigungsschutz. Hierbei handelt es sich um Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB), Mietverhältnisse über möblierten Wohnraum in der Wohnung des Vermieters, der weder einer Familie noch zur gemeinsamen Haushaltsführung überlassen worden ist (§ 549 Abs. 2 Nr.2 BGB), Untermietverhältnisse über Sozialunterkünfte und Ausbildungswohnplätze, die von öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrtspflege betrieben werden (§ 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB); ausserdem Mietverhältnisse über Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim mit Einschränkungen gem. § 549 Abs. 3 BGB sowie Zeitmietverhältnisse i.S. von § 575 BGB.
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| kündigungsschutz, mietrecht |
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