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Kündigungsschreiben des Vermieters


Sofern die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum erfolgen soll, muss diese schriftlich erfolgen.

Gem. § 573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Diese gesetzliche Regelung hat eine Klarstellungsfunktion und dient der Rechtssicherheit sowie der Aufklärung des Mieters.

Im Umkehrschluss lässt sich hieraus entnehmen, dass eine mündlich ausgesprochene Kündigung im Wohnraummietrecht immer unwirksam ist. Zudem ist der Vermieter verpflichtet, die Kündigung genau zu begründen. So wird erreicht, dass der Mieter vor unlauteren Kündigungsgründen geschützt wird. Sofern der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigt, muss er in dem Kündigungsschreiben genau darlegen, für wen und aus welchen Gründen er die Wohnung benötigt.

Die Kündigungsschutzvorschrift des § 573 BGB gilt nicht für Mietverhältnisse über Räume, die zu anderen als Wohnzwecken vermietet sind.

Diese können ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses gekündigt werden. Zudem muss aus dem Kündigungsschreiben unmissverständlich hervorgehen, dass der Vermieter das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen eines bestimmten Grundes beenden möchte.

Der Vermieter trägt die Beweispflicht dafür, dass der Mieter das Kündigungsschreiben erhalten hat. Zudem soll der Vermieter den Mieter in seinem Kündigungsschreiben gem. § 574 b BGB auf die Möglichkeit hinweisen, gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen. Hat der Vermieter gem. § 574 b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 16:01
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
kündigungsschreiben, mietrecht, vermieter



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