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Kündigungsschreiben


Wurden Sie gekündigt oder möchten Sie ihren Arbeitsplatz kündigen ist es erforderlich, dass ein wirksames Kündigungsschreiben vorliegt.

Das Gesetzt gibt in § 623 BGB vor, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Schriftlich ist ein Kündigungsschreiben immer dann, wenn es mit berechtigter Unterschrift versehen ist. Der Kündigungsempfänger muss daher ein Original erhalten, eine Kopie, ein Fax, eine Email oder gar eine SMS ist nicht ausreichend. Wurde die Kündigung hingegen von einem Nichtberechtigten unterschrieben sollte die Kündigungen nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.

Liegt ein schriftliches Kündigungsschreiben hingegen vor, ist das Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet. Eine Begründung des Kündigungsgrundes ist grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings liegt eine Verpflichtung insoweit vor, dass wenn der Empfänger des Kündigungsschreibens eine derartige Begründung verlangt, diese auch zu erteilen ist.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB handelt, denn das Verlangen des Kündigungsgrundes vom Empfänger kann eben nur gemäß § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB erfolgen. Ordentliche Kündigung gemäß § 622 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt.

Ein weiterer wichtiger und in der Praxis relevanter Teil ist, dass das Kündigungsschreiben auch zugegangen sein muss. Unter einem Zugang ist die Erlangung in dem Machtbereich des Empfängers zu verstehen, sodass die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Hier tritt oftmals das Problem auf, dass die Kündigung im Zeitpunkt des Urlaubsaufenthaltes zugegangen ist. Darauf kommt es im Einzelfall aber nicht an. Es reicht lediglich aus, dass das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Ist dieser Verhindert müssen Vorkehrungen getroffen werden, die dieses ermöglichen. In der Praxis treten dabei häufig Beweisprobleme auf.

Wird eine Kündigung lediglich verschickt, kann der Empfänger regelmäßig behaupten ein Kündigungsschreiben niemals bekommen zu haben. Das gleich gilt beim Einwurfeinschreiben oder bei dem Übergabeeinschreiben, denn holt der Empfänger den Brief nicht ab, ist das Kündigungsschreiben nicht zugegangen. Die Beweislast liegt eindeutig beim „Versender“, dieser muss also beweisen, dass die Kündigung beim Empfänger auch ordnungsgemäß zugegangen ist.

Die Sichererste Methode ist zum einen die Übergabe des Kündigungsschreibens per Bote oder die persönliche Übergabe. Dabei kann zusätzlich verlangt werden, dass der Empfänger den Empfang schriftlich bestätigt.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki-Redaktion, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 06.05.2010, 11:39
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
Letzter Kommentar von Pro, 25.05.2010, 13:28
1 Kommentare, 10.718 Zugriffe

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Stichworte
kündigung, kündigungsform, kündigungsschreiben, kündigungszugang



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