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| Eigenen Artikel verfassen Kündigung ProbezeitGemäß § 622 Abs. 3 BGB muss eine Probezeit Kündigung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Anstellung erfolgen und dann innerhalb einer zweiwöchigen Frist erfolgen. Es können allerdings auch längere Kündigungsfristen bestehen, falls diese im Rahmen des Arbeits-, Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung festgelegt wurden. Wird die Kündigung der Probezeit erst nach über sechs Monaten ausgesprochen, dann greift der allgemeine Kündigungsschutz. Ist ein Probezeitarbeitsverhältnis befristet geschlossen, dann endet es automatisch ohne das eine Kündigung notwendig ist. Einen Sonderfall stellen Ausbildungsverhältnisse dar. Hier sind gemäß § 15 jederzeit außerordentliche Kündigungen möglich.
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| Stichworte |
| arbeitsrecht, kündigung, kündigungsfrist, probezeit |
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