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| Eigenen Artikel verfassen Kündigung durch den MieterDurch das Wohnraummietrecht ist der Mieter in die positive Lage versetzt, das Mietverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Kündigung fristgerecht zu beenden. Grundsätzlich können nur Mietverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, von einer Vertragspartei durch fristgerechte Kündigung beendet werden. Insofern muss sich der Mieter seinerseits an die Kündigungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches halten. Grundsätzlich gelten die gleichen Vorschriften für den Vermieter und den Mieter, wohingegen die Kündigungsfristen eine Ausnahme bilden. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, durch die der Vermieter eine Kürzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist zu seinen Gunsten vornimmt, ist nicht erlaubt. Der Gesetzgeber hat für die fristgerechte Kündigung eines unbefristeten Vertrags bestimmte Formen und Fristen vorgeschrieben. Die Kündigung des Mieters muss gem. § 568 Abs. 1 BGB schriftlich erfolgen; zudem muss das Kündigungsschreiben unterschrieben sowie unmissverständlich als Kündigung deklariert sein. Sofern an einem Mietverhältnis mehrere Personen auf einer Vertragsseite beteiligt sind, muss die Kündigung von allen bzw. gegenüber allen ausgesprochen werden. Zudem können sowohl der Mieter als auch der Vermieter nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen kündigen. Gem. § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats fällig. Insofern hat der Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Der Mieter ist nicht gehalten, seinen Kündigungswillen zu begründen, da er dem Vermieter gegenüber keine Rechenschaft schuldig ist. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Sofern sich nach Ausspruch der Kündigung seitens des Mieters herausstellen sollte, dass diese voreilig war und die fristgerechte Beendigung des Mietvertrages für ihn eine Härte darstellt, etwa weil die von ihm neu angemietete Wohnung aus bestimmten Gründen nicht mehr verfügbar ist, hat der Mieter Pech gehabt. Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, die vorsieht, dass die Kündigung des Mieters rückgängig gemacht wird, kann jedoch getroffen werden. Eine Verpflichtung des Vermieters, sich auf eine solche Vereinbarung einzulassen bzw. mit dem Mieter einen neuen Mietvertrag abzuschliessen, besteht hingegen nicht.
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| kündigung, mieter, mietrecht |
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