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| Eigenen Artikel verfassen KündigungUnter einer Kündigung versteht man eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist. Dauerschuldverhältnisse sind ergeben sich beispielsweise aus dem Abschluss eine Mietvertrages oder Arbeitsvertrages. Die Kündigung hat lediglich Wirkung für die Zukunft (ex nunc) und lässt etwaige Leistungspflichten aus der Vergangenheit unberührt. Man unterscheidet zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung bedarf oft keiner Angabe von Gründen und ist an eine Frist gebunden. Das Recht der ordentlichen Kündigung ist für die einzelnen Vertragstypen unterschiedlich ausgestaltet und berücksichtigt somit die spezifischen Besonderheiten des jeweiligen Rechtsbereichs. Die außerordentliche Kündigung kann im Gegensatz zur ordentliche in der Regel fristlos erfolgen. Es bedarf jedoch eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, vgl. § 314 I BGB. Besteht der wichtige Grund aber in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Der zur außerordentlichen Kündigung Berechtigte muss sein Gestaltungsrecht gem. § 314 III BGB innerhalb einer angemessenen Frist ausüben. Besonderheiten für das Recht der Kündigung gelten im Arbeitsrecht. Hier ist vor allem das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu beachten, dass an die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bestimmter Arbeitsverhältnisse hohe Anforderungen stellt. Gegen arbeitsrechtlich ungerechtfertigte Kündigungen kann der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage vorgehen.
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| Stichworte |
| arbeitsrecht, kündigung, zivilrecht |
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