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Krankengeld


Unter dem Begriff Krankengeld versteht man eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Sie hat zum Ziel, dass eigentliche Arbeitsentgelt des Versicherten zu ersetzen, weil dieser nicht arbeiten kann.
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht nur bei Arbeitsunfähigkeit und stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung sondern gem. § 45 I SGB V auch, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass der Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleibt, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des Nettoentgelts nicht übersteigen.

Gem. § 49 SGB V ruht das Krankengeld, soweit und solange Versicherte trotz ihrer Erkrankung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten, in der Praxis also in der Regel während der 6-Wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Das Krankengeld wird innerhalb einer Frist von drei Jahren wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen gezahlt.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 10:46
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
arbeitsunfähigkeit, krankengeld, sozialrecht



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