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| Eigenen Artikel verfassen KostenvoranschlagEin Kostenvoranschlag ist eine Vorkalkulierung des zu erwartenden Endpreises. Er ist in § 632 BGB geregelt und wird dort als Kostenanschlag bezeichnet. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, ist der Kostenvoranschlag unentgeltlich. In der Praxis taucht oftmals das Problem der Bindungswirkung auf. Es stellt sich die Frage, inwieweit muss sich an den Kostenvoranschlag gehalten werden. Die Rechtsprechung hält eine Abweichung von bis zu 20 % in Ordnung. Ist zu erwarten, dass der Endpreis um mehr als 20 % überschritten wird, dann muss der Gläubiger bzw. Unternehmer den Besteller unverzüglich die Überschreitung mitteilen. Der Besteller besitzt daraufhin die Möglichkeit den Vertrag weiter zu genehmigen, oder ihn zu kündigen und nur die bis dahin geleistete Arbeit zu vergüten. Unterlässt der Unternehmer die Mitteilung, dann steht dem Besteller ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280ff. zu.
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| schadensrecht, zivilrecht |
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