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| Eigenen Artikel verfassen Körperverletzung mit Todesfolge1. Objektiver Tatbestand Die Körperverletzung mit Todesfolge erhebt die Tatbestände der §§ 223ff. durch die der Tod des Verletzen zumindest fahrlässig verursacht worden ist. Es ist ebenfalls ein erfolgsqualifiziertes Delikt. § 227 I verlangt ein taugliches Tatobjekt, einen Menschen. Die Todesfolge muss durch die Körperverletzung verursacht worden sein. Es wird eine enge Beziehung zwischen Tat und der schweren Folge vorausgesetzt. Dies nennt man auch die tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhang. Wann dieser vorliegt ist äußerst streitig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Todeserfolg unmittelbar durch die Verletzungshandlung herbeigeführt werden. Beispiel: Bei eine Auseinandersetzung löst sich versehentlich ein Schuss, sodass der Geschlagene dabei ums Leben kommt oder nach einem gezielten Faustschlag ins Gesicht kommt das Opfer aus dem Gleichgewicht und stößt mit dem Hinterkopf auf, sodass er stirbt. Wichtig ist, dass auch ein Verhalten des Opfers die Ursache für den späteren Tot verantwortlich sein kann. Dies sind vor allem die Fälle in denen das Opfer versucht zu Fliehen in Todesangst oder in Panik. 2. Subjektiver Tatbestand Die Todesfolge muss nach § 18 StGB fahrlässig verursacht worden sein. Handelt der Täter allerdings vorsätzlich scheidet § 227 aus und die §§ 211 StGB ff. kommen in Betracht. 3. Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier sind die allgemeinen Regeln anzuwenden.
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| körperverletzung, mit todesfolge, strafrecht |
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