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| Eigenen Artikel verfassen KörperverletzungDie Körperverletzung ist ein Straftatbestand aus dem 17. Abschnitt des StGB (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit). Nach § 223 StGB wird, wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 223 II StGB ist auch der Versuch der Körperverletzung strafbar. Körperliche Misshandlung im Sinne der Norm ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung besteht in jedem Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands. Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB werden gem. § 230 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Diese Tatbestände sind somit relative Antragsdelikte. § 224 StGB enthält eine Qualifikation der Körperverletzung. Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, macht sich einer Gefährlichen Körperverletzung schuldig. Es handelt sich dann nicht mehr um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen. Weitere Qualifikationstatbestände enthalten die § 225 bis 227 StGB. Ein Strafantrag ist hier nicht erforderlich. Die Qualifikationen werden von Amts wegen verfolgt. Ist der Täter ein Amtsträger, so macht er sich nach § 340 StGB wegen einer Körperverletzung im Amt strafbar. § 340 I StGB verdrängt § 223 I im Wege der Gesetzeskonkurrenz. Aufbau Tatbestand von §223 I StGB - Körperverletzung 1. Objektiver Tatbestand Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist für sich genommen vergleichsweise selten mit Schwierigkeiten behaftet. Von § 223 geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit eines anderen Menschen. Tatobjekt ist folglich ein anderer Mensch. Die Handlung beschreibt § 223 I als körperliche Misshandlung oder Schädigung der Gesundheit. Dabei können sich die Varianten überschneiden. Unter einer körperlichen Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Dabei kommt es nicht auf die Schmerzempfing an. Beispiel: Schlag mit dem Baseballschläger, Bewerfen mit Feuerwerkskörpern etc. Als Gesundheitsschädigung wird das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften (pathologischen) Zustands verstanden. Oftmals ist als Anhaltspunkt dafür, ob eine ärztlicher Behandlung notwendig ist. Beispiel: Ein Supermarkt verkauft verdorbene Nahrungsmittel, sodass sich die Kunden daran vergiften, Überdosis von Speisesalz bei Kleinkindern, oder auch ein Faustschlag ins Gesicht, der Behandelt werden muss 2. Subjektiver Tatbestand Der Täter muss bei der Körperverletzung vorsätzlich handeln. Der Vorsatz umfasst dabei die Handlung und das Bewusstsein, das Wohlbefinden des Körpers oder dessen Unversehrtheit zu beeinträchtigen. Bedingter Vorsatz genügt. Beispiel: Der T schlägt dem V aus Rache nieder oder der T fährt mit seinem Pkw Passanten um, um schneller voran zu kommen. Allerdings fehlt es am Vorsatz beim Verkehrsunfall, denn grundsätzlich verursacht der Schädigender den Unfall nicht absichtlich bzgl. mit seinem Wollen. 3. Rechtswidrigkeit/ Schuld Die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung kann ausgeschlossen sein. Dabei gelten die allgemeinen Regeln. Besonders kommt hierbei die Einwilligung des Verletzten in Betracht. Hierbei sind insbesondere die Fälle der Rechtfertigung beim Heileingriff gemeint. Beispiel: Ein ärztlicher Eingriff bspw. eine Operation, aber auch die Verabreichung suchtbegründender oder- fördernder Medikamente im Rahmen einer Heilbehandlung Auch ist sehr oft von einer mutmaßlichen (hypothetische) Einwilligung des Opfers auszugehen. Dies ist auch sehr bedeutend im Bereich des Heileingriffes. Fehlt beispielsweise die tatsächliche Einwilligung, weil der Patient nicht befragt werden kann, so kann eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommen. Diese haben sich nach den persönlichen Umständen des Opfers zu richten. Beispiel: P hat einen schwerwiegende Unfall und ist deshalb bewusstlos. Er muss allerdings schleunigst operiert werden, um keine Folgeschäden zu erleiden. Eine tatsächliche Einwilligung ist nicht gegeben. Hingegen ist davon auszugehen, dass bei Bewusstsein des P eine solche abgegeben worden wäre.
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| körperverletzung, strafrecht |
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