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| Eigenen Artikel verfassen KleinreparaturenFür den Begriff der Kleinreparaturen, auch Bagatellreparaturen genannt, findet sich im Gesetz keine allgemeine verbindliche Definition. Eine gesetzliche Bestimmung, die eine Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Reparaturen bis zu einem bestimmten Umfang vorsieht, existiert nicht. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Mieter Reparaturen an der Mietsache unabhängig von Art und Umfang nur dann im Wege des Schadensersatzes auf seine Kosten vorzunehmen, sofern der Defekt auf einem ihm zurechenbaren Verschulden beruht; in diesem Zusammenhang ist an eine Beschädigung der Mietsache in Folge unsachgemässer Handhabung oder Gewalteinwirkung zu denken. Wird eine Reparatur der Mietsache hingegen Infolge eines Verschleißes notwendig, trifft die Pflicht zur Instandsetzung sowie der Kostentragung in vollem Umfang den Vermieter. Häufig findet sich jedoch in schriftlichen Mietverträgen eine Klausel, nach der die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten des Vermieters von diesem auf den Mieter übertragen werden, ebenso was die Schönheitsreparaturen betrifft. Es ist allgemein anerkannt, dass bei der Wohnraummiete sog. Vornahmeklauseln in Bezug auf Kleinreparaturen – und damit erst recht auf alle weitergehenden Reparaturen – unzulässig sind, während bloße Kostenklauseln zugelassen werden, soweit ihr Umfang vom Risiko und vom Umfang her angemessen begrenzt ist. In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Kostenklausel auf Gegenstände, die dem häufigen Zugriff des Mieters in der Wohnung unterliegen. Durch eine solche Regelung soll der Mieter dazu angehalten werden, möglichst sorgsam und verschleißmindernd mit der Sache umzugehen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 7.6.1989 (NJW 1989, 2247) Stellung dazu genommen, in welchem Umfang dem Mieter durch Formularvertrag Reparaturkosten auferlegt werden dürfen bzw. welche Voraussetzungen an die Wirksamkeit einer sog. Kleinreparaturklausel zu stellen sind. Davor war in der Rechtsprechung umstritten, wieweit eine solche Klausel von der gesetzlichen Regelung des § 535 BGB zu Lasten des Mieters abweichen darf. Nach der Auffassung des BGH liegt eine nach den §§ 305 ff. BGB noch zulässige Abweichung nur dann vor, wenn die Klausel sowohl eine gegenständliche als auch eine betragsmässige Begrenzung enthält. Der Höhe nach wird die Grenze bis 75 EUR im Einzelfall mit steigender Tendenz und bis 8 % der Jahresmiete p.a. gezogen. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung wird derzeit ein Höchstbetrag von 125,- EUR vertretbar sein (AG Braunschweig, Urteil vom 29.3.2005, 116 C 196/05, ZMR 2005, 717). Von dieser Rechtsprechung des BGH hingegen bleiben individuelle, d.h. zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarungen, unberührt. Solche Vereinbarungen unterliegen nicht der Kontrolle durch die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB und können frei ausgehandelt werden, sofern ein Verstoß gegen zwingendes Recht nicht vorliegt. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Rechtsprechnung an das Vorliegen einer Individualvereinbarung hohe Anforderungen stellt.
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| Stichworte |
| kleinreparaturen, mietrecht |
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