| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen KindergeldKindergeldes ist eine finanzielle Unterstützung, welche die Eltern eines Kindes in Anspruch nehmen können. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Falls das Kind sich in der Ausbildung befindet, kann diese Geldleistung allerdings bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt werden. Ist dies nicht der Fall und das Kind ist als arbeitslos gemeldet, so wird das Kindergeld nur bis zum 21. Lebensjahr ausgezahlt.Ein lebenslanger Kindergeldanspruch besteht für Eltern von Kindern mit geistiger oder körperlicher Behinderung, die wegen ihrer Behinderung ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können. Wer erhält kein Kindergeld? Kein Kindergeld erhalten Eltern für über 18-jährigen Kinder, wenn das Einkommen des Kindes mehr als 7680 € pro Jahr beträgt (Stand 1.6.2008). Auch nichtdeutsche Staatsbürger können Kindergeld beantragen. Notwendig ist hierfür allerdings eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis. Ein Sonderfall sind verheiratete Kinder. Diese erhalten nur dann Kindergeld, wenn der Ehepartner nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu bestreiten. Jedoch besteht unter folgenden Voraussetzungen kein Anspruch: • wenn Ansprüche auf Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen • wenn die gesetzliche Rentenversicherung schon Kinderzuschüsse zahlt • wenn vergleichbare Geldleistungen schon von ausländischen Staaten geleistet werden Erhalten ALG-II-Empfänger Kindergeld? Auch Beziehern von ALG II und Sozialgeld besitzen einen Anspruch auf Kindergeld, allerdings wird in diesem Fall das Kindergeld als Einkommen angerechnet. Die Höhe des Kindergeldes beläuft sich für die ersten drei Kinder auf 154 € pro Monat. Ab dem vierten Kind werden 179 € ausgezahlt. Für die Beantragung von Kindergeld sind amtliche Nachweise beizubringen: • Geburtsurkunde • Lebensbescheinigung für Kinder, die außerhalb des Haushalts leben • Haushaltsbescheinigung für Kinder, die innerhalb des Haushalts leben • Volljährige Kinder (über 18 Jahre): Nachweise über Art und Dauer der Ausbildung (Schule = Schulbescheinigung, Universität = Immatrikulationsbescheinigung, Ausbildung = Ausbildungsbescheinigung). Außerdem müssen Einkommensbescheinigungen (Kontoauszüge oder Lohnbescheinigungen) eingereicht werden. • Volljährige Kinder (über 25 Jahre): In diesem Fall müssen eventuell noch zusätzlich die Dienstbescheinigungen vorgelegt werden. LAG-Schleswig-Holstein zur Anrechnung des Kindergelds bei Prozesskostenhilfe Mit Urteil des LAG-Schleswig-Holstein vom 11.11.2005 (Aktenzeichen 2 Ta 229/05) zu dem berechenbaren Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist auch das Kindergeld des Antragssteller mit einzuberechnen.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| anspruch, höhe, kindergeld |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios