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Kehrwoche als Pflicht des Mieters


Die schwäbische oder korrekterweise württembergische Kehrwoche beruht auf einer Vielzahl von Erlassen, die seit Ende des 15. Jahrhunderts in Würtemberg herausgekommen sind, um die Menschen zu Ordnung und Sauberkeit im häuslichen Umfeld anzuhalten.

Die Kehrwoche als solche kann somit als eine „württembergische Erfindung“ bezeichnet werden. Gewöhnlich ist in Württemberg noch heute im Mietvertrag geregelt, welche Partei wann den Gehsteig zu fegen, den Winterdienst zu übernehmen und das Treppenhaus zu putzen hat. Noch heute gibt es in Miethäusern ein Schild mit der Fettdruckaufschrift Kehrwoche, das an der Wohnungstür des jeweils für die Kehrwoche zuständigen Mieters aufzuhängen ist.

Hierdurch hat der Hausverwalter jederzeit den Überblick, wer für etwaige Mängel in der Reinigung verantwortlich ist.
Außerhalb Württembergs ist die Reinigung von Gemeinschafts-flächen durchaus ähnlich organisiert, sofern nicht der zunehmende Einsatz bezahlter Hausmeister bzw. von Reinigungsdiensten die Wohnungsnutzer von Reinigungspflichten entbindet.

In vielen formularmässig vom Vermieter vorformulierten Mietverträgen übernehmen die Mieter daher bei Abschluss des Mietvertrages die Verpflichtung, regelmässig und in einem gewissen Turnus des Treppenhaus und die vor dem Hause befindliche Straße bzw. den Gehweg zu reinigen und im Winter den Schneeräumdienst auszuführen.

Das mieterseitige Reinigen des Hausflures in Mehrfamilienhäusern wird in diesem Zusammenhang in vielen Gegenden als „kleine Hausordnung“, die Straßenreinigung als „große Hausordnung“ bezeichnet. Die Einzelheiten hinsichtlich der Durchführung der Kehrwoche oder der Treppenreinigung werden meist detailliert in der Hausordnung geregelt und sind als zulässig zu erachten.

In Ausnahmefällen können Verstöße gegen die Hausordnung dazu führen, dass der Vermieter das Mietverhältnis gem. § 569 Abs. 2 und 5 BGB fristlos aus wichtigem Grund kündigen kann. Ein wiederholtes Unterlassen der Durchführung entweder der Treppenreinigung oder der Kehrwoche kann zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund führen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 15:41
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
kehrwoche, mietrecht, pflicht des mieters



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