Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 
JuraForum.de > Wiki > Kaufvertrag

Themen/Artikel-Optionen Thema durchsuchen
LinkBack
LinkBack URL LinkBack URL
About LinkBacks About LinkBacks
Bookmark & Share
Digg this Thread! Digg this Thread!
Add Thread to del.icio.us Add Thread to del.icio.us
Bookmark in Technorati Bookmark in Technorati
Tweet this thread Tweet this thread
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche

Zum Artikel Diskussion Bearbeiten Versionen
Eigenen Artikel verfassen

Kaufvertrag


Der Kaufvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag mit wechselseitigen Pflichten. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Der Kaufvertrag ist grundsätzlich formfrei. Es gibt jedoch Kaufverträge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung formbedürftig sind. Zu nennen ist insbesondere der Grundstückskauf.

Der Verkäufer hat zunächst die Pflicht, dem Käufer die Sache zu Eigentum zu übertragen. Aufgrund des im Deutschen Recht geltenden Abstraktionsprinzips geschieht die Eigentumsübertragung nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrages. Der Verkäufer hat eine Gewähr dafür zu übernehmen, dass die Sache mangelfrei ist. Der Käufer kann, wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist, die Rechte aus § 434 ff BGB geltend machen.
Die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist seine Hauptleistungspflicht. Daneben trifft ihn als Nebenleistungspflicht die Pflicht, die Sache abzunehmen.

§§ 433 ff BGB enthalten Regelungen über den Kaufvertrag. Daneben gibt es eine Reihe von Sondervorschriften für spezielle Arten des Kaufvertrages. §§ 474 ff BGB enthalten beispielsweise Regelungen, für den Fall, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (Verbrauchsgüterkauf). Daneben enthält das Handelsgesetzbuch (HGB) Vorschriften über den Handelskauf und das BGB in §§ 454 ff Normen über den Kauf auf Probe. Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 09.12.2010, 16:36
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
0 Kommentare, 9.838 Zugriffe

Lesezeichen

Stichworte
kaufrecht, zivilrecht



Lexikon

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:

Gesetze

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios