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Kardinalpflichten


Als Kardinalpflichten bezeichnet man die Hauptpflichten, also die wesentlichen Pflichten, die aufgrund eines Vertrages geschuldet werden.

Abzugrenzen hiervon sind die so genannten Nebenpflichten. Als Beispiel kann hier ein Vertrag über die Installation einer Steckdose angeführt werden. Leistungspflicht ist hierbei die Erbringung der Installation.

Der Auftragnehmer, der Installateur, hat hierbei bei der Ausführung jedoch eine besondere Sorgfalt zu beachten. Stößt er daher zum Beispiel während der Installation eine Vase um und wird diese zerstört, könnte hier eine Nebenpflichtverletzung vorliegen. Juristisch würde man die Nebenpflichtverletzungen so definieren, dass der Schuldner die Leistung wie geschuldet erbringt, jedoch andere Umstände zu einer Schädigung der anderen Vertragspartei hier des Auftraggebers führen.

Die Rechte bei einer Nebenpflichtverletzung richten sich nach §§ 280, 283, 324, 241 Abs.2 BGB.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 11:45
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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hauptleistungspflichten



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