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| Eigenen Artikel verfassen KaltmieteAls Miete bezeichnet man das im Regelfall monatliche Entgelt für die Wohnungsüberlassung. Dieser Betrag ist spätestens am 3. Werktag des Monats zu entrichten, sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist. Sofern nichts Besonderes vereinbart ist, muss das Geld nicht zum vereinbarten Termin beim Vermieter angekommen sein. Insofern ist es ausreichend, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei der Bank eingegangen ist. Früher war mit der Zahlung der Miete alles abgegolten, auch Heiz- und Betriebskosten. Inzwischen sind in der Regel zusätzlich zur Miete noch Heiz- und Betriebskosten zu bezahlen; diese werden meistens als Abschlagszahlung im Voraus geleistet. Über diese geleisteten Vorauszahlungen wird dann jährlich abgerechnet. Daher kommen heute je nach vertraglicher Vereinbarung unterschiedliche Bezeichnungen für die Grundmiete vor. Unter der Bruttowarmmiete (Brutto-, Inklusivmiete) versteht man, dass in der vereinbarten Miete die Heiz- und Betriebskosten mitenthalten sind und nicht gesondert ausgewiesen werden. Bei der Bruttomiete hingegen sind die Betriebskosten im Mietzins enthalten, die Heizkosten hingegen nicht. Bei der Teilinklusivmiete sind die Betriebskosten zum Teil im Mietzins enthalten; der andere Teil (z.B. Wassergeld) wird separat abgerechnet. Der Begriff der Nettomiete beinhaltet, dass die Betriebskosten vollständig ausgegliedert sind.
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| kaltmiete, mietrecht |
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