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| Eigenen Artikel verfassen Jagdwilderei1. Objektiver Tatbestand Der § 292 StGB schützt das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten. Im Wesentlichen stellt es ein Vermögensdelikt dar. Eine Ansicht sieht in § 292 StGB die Hege eines gesunden Wildbestands als Schutzzweck. Taugliches Tatobjekt sind die Gegenstände des Jagdrechtes. Dies sind vor allem wildlebende Tiere, sowie Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen. Die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten werden in § 2 I BJagdG und in den nach § 2 II BJagdG erlassenen landesrechtlichen Vorschriften bestimmt. Gemäß § 292 I Nr.1 StGB muss das Tier wild und herrenlos sein. Dementsprechend sind wilde Tiere in Tiergärten oder sonstigen Gehegen kein taugliches Tatobjekt. Sie sind nicht herrenlos. Der § 292 I StGB unterscheidet zwei verschiedene Handlungen mit unterschiedlichen Tatgegenständen. Der Absatz I Nr. 1 ist der Tatgegenstand eine Wild. Bei Nr.2 eine dem Jagdrecht unterfallende Sache. Beide haben allerdings eine Gemeinsamkeit, sie setzten jeweils eine Verletzung einer fremden Jagdberechtigung voraus. Das Jagdrecht ist im Bundesjagdgesetz näher beschrieben. Der Absatz I Nr. 1 setzt voraus, dass der Täter lebendes Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet. Nachstellen ist dabei jede Handlung, durch die der Täter nach seiner Vorstellung zum Fangen, Erlegen oder sich Zueignen unmittelbar ansetzt. Beispiel: Verfolgen, Auslegen von Ködern, Heranpirschen. Fangen ist das Erlangen der tatsächlichen Herrschaft über ein Wild. Dies kann beispielsweise durch Fallen des Tieres erreicht werden. Unter Erlegen ist das Töten des Tieres zu verstehen. Konsequenterweise ergibt sich daraus, dass das nachstellen und Fangen eine „Vorstufe“ des Erlegens darstellt. Letzte gibt es die Möglichkeit der Zueignung. Hierbei gelten die Vorschriften des § 246 StGB entsprechend. Eine Zueignung liegt demnach vor, wenn der Täter seinen Zueignungswillen objektiv erkennbar manifestiert und betätigt. Umstritten ist hierbei, wie sich sie Manifestation bestimmten lässt. Nach überwiegender Ansicht wird der Begriff Manifestation weit ausgelegt mit dem Ergebnis, dass Täter für einen beliebigen Beobachter erkennen lassen muss, dass er die Sache behalten möchte. Auf den inneren Willen des Täters kommt es hierbei noch nicht an. Der § 292 I Nr.2 stellt die Zueignung, Beschädigung oder Zerstörung der dem Jagdrecht unterliegenden Sachen unter Strafe. Hierbei gelten die Ausführungen zu § 303 StGB entsprechend. Unter Beschädigen ist jede Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung zu verstehen. Dabei geht es nicht um das äußere Erscheinungsbild der Sache, sondern vielmehr um die funktionale Betrachtung. Zerstören ist eine so weitgehende Beschädigung, dass ein Brauchbarkeitsverlust oder Existenzverlust erzielt wird. Darunter fällt auch der zweckwidrige Verbrauch von an sich zum Verbrauch bestimmten Sachen. Ist ein Gegenstand nur zum Teil zerstört, liegt keine Zerstörung, sondern eine Beschädigung vor. 2. Subjektiver Tatbestand Die Jagdwilderei ist ein Vorsatzdelikt, sodass der Täter mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben muss. Er muss das Bewusstsein gehabt haben, dass er in ein für ihn fremdes Jagdrecht eingreift. Das heißt es ist erforderlich, dass der Täter weiß, dass ihm kein Jagdrecht zusteht und dass das von ihm verfolgte Tier ein herrenloses Wild ist. 3. Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Regeln. Die Verfolgung setzt nach § 294 StGB einen Strafantrag voraus. Bei der Jagdwilderei gelten oftmals auch landesrechtliche Regelungen. Hierunter fallen zum Beispiel, das Recht zur Tötung von Wildkaninchen oder Raubwild. Außerdem ist in häufigen Fällen eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht zu ziehen. Dabei sind diese Konstellationen gemeint, in denen der Täter ein Tier, zur Abkürzung von Leiden, tötet.
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| Stichworte |
| jagd, strafrecht, wilderei |
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