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| Eigenen Artikel verfassen InsolvenzgeldArbeitnehmer besitzen einen Anspruch auf Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig ist. Dazu müssen allerdings vorher genügend Beiträge eingezahlt worden sei. Arbeitnehmer, denen zuvor mindestens drei Monate aufgrund der Insolvenz kein Gehalt mehr gezahlt werden konnte, können Insolvenzgeld beantragen. Dabei richtet sich das Insolvenzgeld maßgeblich nach dem zuvor gezahlten Nettogehalt, welches mithilfe des beitragspflichtigen Bruttogehalts berechnet wird. Wer erhält Insolvenzgeld? Voraussetzung für den Erhalt von Insolvenzgeld ist ein vorliegendes Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber oder ein, beim Amtsgericht abgewiesener, Insolvenzantrag mangels Masse. Auch wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb schließt und kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, weil dies mangels Masse nicht möglich ist, kann Insolvenzgeld beantragt werden. Höhe des Insolvenzgeldes Die Höhe des Insolvenzgeldes ist seit dem 1.1.2004 begrenzt worden. Das Bruttoentgelt, welches zur Berechnung des Insolvenzgeldes herangezogen wird, unterliegt einer Begrenzung durch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Diese monatliche Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2008) liegt derzeit bei 5.300 € (alte Bundesländer) und bei 4500 € (neue Bundesländer). Finanzielle Nachteile sind also nur bei Arbeitnehmern zu erwarten, die zuvor mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdient haben. Für alle anderen Arbeitnehmer, die zuvor weniger verdient haben, sind keine finanziellen Einbußen zu erwarten. Der Antrag auf Insolvenzgeld kann man bei der Agentur für Arbeit erhalten. Des Weiteren kann das Formular direkt auf dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden. BSG zur Bemessung des Insolvenzgeldes BSG, Aktenzeichen B 11a AL 19/05 R, Verkündungsdatum 05.12.2006: 1. Bei der Bemessung des Insolvenzgeldes ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze noch nicht zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzgeld-Zeitraum im Jahr 2003 liegt. 2. Vor der Ergänzung des § 183 SGB III um eine Regelung zur Entgeltumwandlung unterlagen umgewandelte Entgeltansprüche nicht dem Schutz der Insolvenzgeld-Versicherung.
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| insolvenzgeld, sozialrecht |
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